MENSCHENRECHTE UND GRUNDRECHTE BEI DER ARBEIT
Sodexo verpflichtet sich, an allen Orten der Geschäftstätigkeit Menschenrechte zu wahren. Wir werden dieser Verpflichtung genügen, indem wir Maßnahmen und Verfahren umsetzen und unterstützen, die negative Auswirkungen auf Menschenrechte, welche sich aus unserer Geschäftstätigkeit oder unseren Zuliefererbeziehungen unmittelbar ergeben könnten, verhindern, mildern und, falls erforderlich, beheben. Unser diesbezügliches Engagement und unsere Maßnahmen und Verfahren zur Unterstützung stützen sich auf internationale Instrumente wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sowie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
Wir erwarten von unseren Zulieferern, dass sie ihre Geschäftstätigkeit in Einklang mit der Wahrung der Menschenrechte unter Beachtung der folgenden Grundsätze führen.
1. ABSCHAFFUNG VON ZWANGSARBEIT IN JEGLICHER FORM
Die Zulieferer dürfen nicht auf Arbeit in Form von Leibeigenschaft, Sklavenarbeit, unfreien und anderen erzwungenen unfreiwilligen Arbeitsformen zurückgreifen.
Die Zulieferer müssen sicherstellen, dass die Arbeit im Gegenzug für einen gesetzlich zulässigen Lohn freiwillig ausgeführt wird und sich nicht auf tatsächlichen oder angedrohten strafrechtlichen Sanktionen oder Strafverfolgung, Gewalt, Einsperren, Einbehaltung der Ausweisdokumente oder Verwirkung von Rechten oder Privilegien gründet. Die Mitarbeiter müssen die Möglichkeit haben, der Aufnahme einer Tätigkeit ungehindert zuzustimmen und das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen, Tarifverträge und betrieblichen Zwänge ungehindert zu beenden.
Die Zulieferer dürfen nicht zulassen, dass Zwangsarbeitsverhältnisse aufgrund von Schulden der Mitarbeiter entstehen, die darauf beruhen, dass Arbeitsvermittlern seitens der Arbeitgeber Darlehen oder Vorschüsse auf Löhne unter der Bedingung gewährt werden, dass ein Mitarbeiter sich oder einen seiner Angehörigen verpflichtet, das Darlehen mit seiner Arbeitsleistung zurückzuzahlen.
2. WIRKSAME BESEITIGUNG DER KINDERARBEIT
Die Zulieferer dürfen keine Mitarbeiter unterhalb des gesetzlich zulässigen Mindestalters zur Beschäftigungsausübung in einem Land oder lokalen Geltungsbereich beschäftigen, in dem der Zulieferer für Sodexo Arbeiten ausführt. Wenn kein Mindestbeschäftigungsalter vorgesehen ist, muss das Mindestbeschäftigungsalter bei 15 Jahren liegen. Unbeschadet des gesetzlichen Mindestbeschäftigungsalters müssen Zulieferer in den Fällen, in denen die Beschäftigung Minderjähriger zulässig ist, alle rechtlichen Bestimmungen und insbesondere die Vorschriften hinsichtlich Arbeitszeit, Gehältern, Bildungsniveau und Arbeitsbedingungen beachten.
Die Zulieferer müssen klare Altersbegrenzungen für Arbeiten, die psychisch, physisch, sozial oder ethisch gefährlich oder schädlich für junge Mitarbeiter sein können, festlegen und einhalten. Als junge Mitarbeiter werden Mitarbeiter bezeichnet, die das oben genannte Beschäftigungsmindestalter überschritten haben und noch nicht 18 Jahre alt sind.
3. BESEITIGUNG ARBEITS- UND BESCHÄFTIGUNGSBEZOGENER DISKRIMINIERUNG
Die Zulieferer dürfen keine Diskriminierung der Mitarbeiter hinsichtlich Einstellungen, Beförderungen, Entlohnung, Leistungsevaluierung oder jeglichen anderen Arbeitsbedingungen auf der Grundlage der Ethnie, Hautfarbe, Herkunft, Geschlecht, geschlechtlichen Orientierung, sexuellen Orientierung, Glaubenszugehörigkeit, Behinderung oder jeder anderen Voraussetzung vornehmen, die durch anwendbare Gesetze und Vorschriften verboten wäre.
4. VERSAMMLUNGSFREIHEIT UND EFFEKTIVE ANERKENNUNG DES RECHTS AUF TARIFVERHANDLUNGEN
Die Zulieferer müssen das Recht der Arbeitnehmer beachten, Gewerkschaften ihrer Wahl beizutreten oder nicht beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen, ohne dass sie Repressalien, Einschüchterung oder Belästigung fürchten müssten. Bei der Ausübung ihres Rechts auf Beitritt oder Nichtbeitritt zu jedweden Arbeitnehmerorganisationen dürfen Arbeitnehmer keiner Einschüchterung oder Belästigung ausgesetzt werden.
5. LÖHNE UND SOZIALLEISTUNGEN
Die Zulieferer dürfen ihre Mitarbeiter nicht unterhalb des jeweils anwendbaren gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns entlohnen. In den Fällen, in denen kein Mindestlohn vorgeschrieben ist, müssen die Zulieferer zumindest den marktüblichen Lohn für die jeweilige Tätigkeit zahlen.
Die Zulieferer müssen sicherstellen, dass betroffene Mitarbeiter für Überstunden gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Sätzen bezahlt werden, zur Erlangung des Mindestlohns nicht gezwungen werden, Überstunden zu leisten, und alle gesetzlichen Sozialleistungen bzw. Versicherungen erhalten, welche aufgrund der anwendbaren Gesetze und Vorschriften verpflichtend sind.
6. ARBEITSZEITEN
Die Zulieferer müssen alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften über Arbeitszeiten für Arbeitnehmer einhalten. Dies betrifft auch Begrenzungen der Gesamtarbeitszeit und Vorschriften zu Arbeitsunterbrechungen. Die Zulieferer dürfen Mitarbeiter nicht gezielt dazu auffordern, regelmäßig die gesetzlichen Überstundenbegrenzungen zu überschreiten, außer in Fällen, in denen dies angesichts der Arbeitsgestaltung gesetzlich zulässig ist.
7. GESUNDHEITSSCHUTZ
Gesundheitsschutz ist ein integraler Bestandteil der Ziele von Sodexo hinsichtlich der Verbesserung der Lebensqualität. Sodexo engagiert sich im Sinne einer globalen Kultur des Gesundheitsschutzes und weltweit exzellenter Ergebnisse in diesem Bereich. Um dieses Ziel durch stetige Verbesserungen dauerhaft zu erreichen, spielt die Mitwirkung unserer Zulieferer eine entscheidende Rolle.
Die Zulieferer müssen am Arbeitsplatz und im Arbeitsalltag Gesundheitsschutz gewährleisten. Die Minimalanforderung ist, dass Standards im Bereich der Gesundheit, Sicherheit und anderer arbeitsplatzbezogener Aspekte allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften genügen.
Die Zulieferer müssen für alle ihre Mitarbeiter, die Produkte oder Leistungen für Sodexo bereitstellen, auf eigene Kosten ein öffentliches oder privates Entschädigungsmodell für Mitarbeiterunfälle (wie zum Beispiel eine Versicherung zur Entschädigung von Unfällen) gemäß den Anforderungen der anwendbaren Gesetze und Vorschriften umsetzen und aufrechterhalten.
8. LEBENSBEDINGUNGEN
Falls die Unterbringung von Mitarbeitern zur Anwendung kommt, muss sie den gleichen Standards in puncto Gesundheitsschutz genügen wie am Arbeitsplatz.
Die Lebensbedingungen müssen die Rechte der Mitarbeiter auf Würde und Privatsphäre berücksichtigen.
9. DISZIPLINARORDNUNG
Die Zulieferer müssen jeden Mitarbeiter würdevoll behandeln. Sie dürfen gegenüber keinem ihrer Mitarbeiter körperliche Strafen oder jedwede andere Form von Missbrauch oder Belästigung in physischer, sexueller, psychologischer oder verbaler Hinsicht anwenden oder androhen.
Die Zulieferer müssen über eine klar strukturierte Disziplinarordnung verfügen, welche physische oder emotionale Gewalt, Belästigung und Einschüchterung jeglicher Art untersagt und diese ihren Mitarbeitern in einer ihnen verständlichen Form zur Kenntnis bringen.