
Sachbezugswert für Verpflegung steigt 2023 auf 3,80 Euro
16 Dezember 2022
Ab dem 1. Januar 2023 gelten bundesweit neue amtliche Sachbezugswerte. Der Sachbezugswert wird an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst und steigt auf 3,80 Euro für die arbeitstägliche Verpflegung beim Mittagessen.
Deutliche Erhöhung des Sachbezugswertes aufgrund gestiegener Verbraucherpreise
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt, dass bestimmte Sachleistungen und geldwerte Vorteile in der Sozialversicherung begünstigt werden. Die Anpassung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV, SvEVÄndV) sieht vor, dass die Sachbezugswerte für betriebliche Mahlzeiten aufgrund der aktuellen Steigerung bei den Verbraucherpreisen deutlich erhöht werden. Der entsprechende Sachbezugswert für die arbeitstägliche Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steigt im Jahr 2023 auf 3,80 Euro. Die amtlichen Werte sind anzusetzen, wenn ein Unternehmen ein Betriebsrestaurant oder eine Kantine unterhält, oder den Mitarbeitenden Essenszuschüsse in Form von Essensgutscheinen, Restaurantschecks oder einer Verpflegungskarte gewährt.

Bis zu 6,90 Euro pro Arbeitstag für die steuerbegünstigte Verpflegung von Mitarbeitenden
Über den Sachbezugswert hinaus, können Unternehmen das Gehalt der Mitarbeiter steuerfrei erhöhen, wenn der Essenszuschuss in Form von Essensgutscheinen bzw. Restaurantschecks statt Bargeld gewährt wird. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten je Arbeitstag bis zu 6,90 Euro als Verpflegungszuschuss erstatten. Der maximale Verpflegungszuschuss von 6,90 Euro besteht dabei aus zwei Teilen: Zum einen aus dem amtlichen Sachbezugswert von 3,80 Euro, der vorteilhaft pauschal versteuert oder von den Mitarbeitern getragen werden kann. Und darüber hinaus aus einem komplett steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitgeberzuschuss von bis zu 3,10 Euro. Damit ist ab 2023 ein Verpflegungszuschuss für die Beschäftigten von bis zu jeweils 1.518 Euro netto pro Jahr möglich.

Der Restaurant Pass als flexible Verpflegungslösung und Inflationsausgleich
Restaurantschecks werden von immer mehr Unternehmen bewusst eingesetzt, um eine ausgewogene Ernährung und damit die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu fördern. Mit den Restaurantschecks fördern Arbeitgeber eine gesunde und regelmäßige Mitarbeiterverpflegung auch ohne eigenes Betriebsrestaurant – egal ob im Büro, Homeoffice oder zeitweise im Außendienst. Mit dem neuen maximalen Verpflegungswert in Höhe von 6,90 Euro pro Arbeitstag lassen sich zudem inflationsbedingte Belastungen durch Lebensmittel- und Energiepreissteigerungen wirkungsvoll ausgleichen. Auf diese Weise können Unternehmen eine wertvolle betriebliche Sozialleistung umsetzen, die sich steuerlich rechnet, da sie den Nettolohnwert der Arbeitnehmer ohne Abzüge von Lohnnebenkosten sehr effizient erhöht.

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