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Verlängerung: 1500-Euro-Sonderzahlung

Anerkennung zeigen und Danke sagen: Die Bundesregierung erkennt besondere Leistungen der Beschäftigten während der Corona-Pandemie an und hat einen Steuerfreibetrag in Höhe von maximal 1500 Euro festgelegt. Damit können Arbeitgeber die außergewöhnliche Belastung ihrer Mitarbeiter abmildern und ein starkes Signal der Wertschätzung und des Zusammenhalts senden.

Steuerfreie Sonderzahlung bis zum 31. März 2022

Zuerst war die steuerfreie Sonderleistung bis zum 31.12.2020 befristet, wurde dann bis zum 30.06.2021 verlängert und nun hat der Bundesrat nochmals einer Verlängerung der Frist für die Steuerfreiheit dieser Leistung bis zum 31. März 2022 zugestimmt. Allerdings: Der Steuerfreibetrag von maximal 1500 Euro bleibt unverändert. Die Fristverlängerung in § 3 Nummer 11a EStG führt nicht dazu, dass nochmals 1500 Euro steuerfrei zusätzlich ausgezahlt werden können. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt. Wer bereits einen Teil genutzt hat, kann bis 31. März 2022 nur den Rest bis zur Gesamthöhe von 1500 Euro nutzen. Die Unterstützung ist in Form von Zuschüssen und Sachbezügen möglich.

Sachbezugslösungen von Sodexo

Insbesondere die Auszahlung in Form von Sachbezügen ist lukrativ: Sodexo bietet hierfür Lösungen wie beispielsweise die wiederaufladbare Gutscheinkarte Benefits Pass an. Vorteil der Karte ist, dass sie von Mitarbeitern als eine besondere Belohnung wahrgenommen wird. Die Wertschätzung von Bargeld geht häufig verloren oder es verpufft auf dem Konto.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass diese Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Diese Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht (automatisch) erhöht wird.

Die wichtigsten Fakten zur Gewährung steuerfreier Sonderzahlungen

1. Wer kann einen steuerfreien Zuschuss erhalten?

Alle Arbeitnehmer können den steuerfreien Zuschuss erhalten, es gibt keine Einschränkung auf bestimmte Branchen- oder Arbeitnehmergruppen. Der Bonus kann damit auch Minijobbern, Teilzeitkräften, Gesellschafter-Geschäftsführern (beachte aber ggf. vGA) und kurzfristig Beschäftigten in voller Höhe gewährt werden.

2. Unter welche steuerliche Regelung fällt die Beihilfemöglichkeit?
Laut BMF-Schreiben vom 09.04.2020 unter § 3 Nr. 11 EstG / LStR R 3.11.

3. Was muss vom Arbeitgeber beachtet werden?
Die steuerfreien Leistungen müssen bei der Lohnabrechnung im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

4. Kann der Betrag gesplittet werden?
Ja. Es handelt sich um einen Freibetrag, der auch in mehreren Einzelbeträgen bis zur maximalen Höhe von 1.500 Euro genutzt werden kann.

5. In welchem Zeitraum kann die Beihilfe gewährt werden?
Vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022

6. Ist eine Aufstockung im Rahmen der Kurzarbeit möglich?
Nein. Geleistete Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

7. Ist die Sonderzahlung auf andere steuerfreie Leistungen anzurechnen?
Nein. Andere Leistungen wie z. B. der 44-Euro-Sachbezug oder der Verpflegungszuschuss können weiter gewährt werden.

8. Wie kann die Zahlung gewährt werden?
Die Zahlung kann als Bar- oder Sachlohn gewährt werden.

9. Können andere vereinbarte Boni steuerbefreit werden?
Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlung) geleistet werden. Bereits vertraglich fest vereinbarte Provisionen, Prämien, Boni, etc. fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

10. Was ist mit Mitarbeitern in Kurzarbeit?
Ein Arbeitgeber muss mit dem in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer eine klare schriftliche Vereinbarung treffen. Daraus muss hervorgehen, dass es sich bei der Zahlung um eine „Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise“ handelt.