Für das kommende Jahr sind neue Sachbezugswerte anzusetzen: Die Freigrenzen für die kostenfreie Verpflegung von Arbeitnehmern werden an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst. 2020 erhöht sich der Wert auf 3,40 Euro je Arbeitstag. Arbeitgeber können diesen Betrag jeweils bis zu 3,10 Euro steuerfrei erhöhen. Insofern sind dann bis zu 6,50 Euro für die steuerfreie Mittagsverpflegung von Arbeitnehmern erlaubt. Der Monatswert für Mahlzeiten steigt auf 258 Euro.
Beschluss zum Jahresende
Die Erhöhung des Sachbezugswertes ist im Entwurf der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEVÄndV) vorgesehen, der nun im Bundesrat beschlossen wurde. Steuerberater, Lohnabrechner und Personalverantwortliche können sich auf die neuen Werte einstellen. Sie sind zum Beispiel anzusetzen, wenn ein Unternehmen eine Kantine unterhält oder den Mitarbeitern steuerfrei Essenszuschüsse in Form von Essenmarken oder Restaurantschecks gewährt.
Betriebliche Sozialleistung
Die amtlichen Werte sind zum Beispiel anzusetzen, wenn ein Unternehmen ein Betriebsrestaurant oder eine Kantine unterhält oder den Mitarbeitern Essenszuschüsse in Form von Essenmarken, Restaurantschecks oder einer Verpflegungskarte gewährt. Auf diese Weise lässt sich eine betriebliche Sozialleistung umsetzen, die sich zudem steuerlich rechnet, da sie den Nettolohnwert der Arbeitnehmer ohne Abzüge von Lohnnebenkosten effizient erhöht.
Eine Million Nutzer von Restaurantschecks
Die erhöhten Sachbezugswerte folgen dem Verbraucherpreisindex für Kantinen und Gaststättendienstleistungen und gleichen somit die Teuerungsrate aus. Je Arbeitstag profitieren mehr als acht Millionen Arbeitnehmer als Nutzer von Betriebsrestaurants und Kantinen und rund eine Million Nutzer von Restaurantschecks und der Sodexo-Restaurant-Pass-Karte von den neuen Steuerwerten.