Vor über 70 Jahren erfand ein schlauer Franzose den sogenannten Essensscheck. Die Idee dahinter: Mitarbeitenden, die kein Betriebsrestaurant in ihrem Unternehmen nutzen konnten, trotzdem eine Versorgung über den Arbeitgeber anzubieten. Anstatt in dem eigenen Betriebsrestaurant zu essen, erhielten die Mitarbeiter eine Art Gutschein, mit dem sie bei anderen Kantinen, Restaurants, Lebensmittelgeschäften etc. ihre Verpflegung bezahlen konnten.
In Zeiten steigender Verbraucherpreise ist ein Essenszuschuss eine echte Entlastung und Mehrwert für Ihre Mitarbeitenden. Mit dem Essenzuschuss unterstützen Arbeitgeber die steuerbegünstigte Mitarbeiterverpflegung – auch ohne eigenes Betriebsrestaurant oder Kantine. Einfach, sicher, unbürokratisch. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Ihre Mitarbeitenden im Büro, Homeoffice oder im Außendienst befinden.
So funktioniert's:
Im Jahr 2023 können Arbeitgeber das Mittagessen ihrer Mitarbeiter mit maximal 6,90 Euro bezuschussen. Die Höchstwerte setzen sich wie folgt zusammen:
Einerseits gibt es den amtlichen Sachbezugswert. Dieser bildet den Pflichtanteil und muss mit 25 % pauschalversteuert werden oder trägt sich aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers. Die Mehrzahl der Arbeitgeber pauschalversteuert den Sachbezugswert, auf eine anteilige Zuzahlung der Mitarbeiter wird eher verzichtet – besonders wenn es darum geht, die Arbeitgeberattraktivität zu erhöhen. Für ein Mittagessen beträgt der Sachbezugswert 3,80 Euro (2023).
Andererseits kann der Arbeitgeber die Mahlzeit zusätzlich mit bis zu 3,10 Euro bezuschussen, sofern der amtliche Sachbezugswert (versteuernder Pflichtanteil) ausgeben wurde. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist dann komplett steuer- und sozialabgabenfrei.
Beliebtheitsfaktor (1-100)
80
Sie können Ihren Mitarbeitern bis zu 25 flexible Benefits anbieten. Sie entscheiden über den Umfang, den Sie in Ihrem Unternehmen zur Verfügung stellen wollen. Ihre Mitarbeiter entscheiden, wie, wann und in welchem Umfang sie Ihr Angebot an Benefits und Incentives nutzen möchten.
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