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Gesetzgeber stärkt Zusätzlichkeitserfordernis

14 August 2020

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sieht eine Verschärfung des Zusätzlichkeitserfordernis für Zusatzleistungen, Gehaltsextras und Sachleistungen an Arbeitnehmende vor. Bislang regelt das Einkommensteuerrecht an unterschiedlichen Stellen, dass bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerfrei oder begünstigend pauschal versteuert werden können, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden – die sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung.

Zusätzlichkeitserfordernis trotz Gehaltsumwandlung? 

Trotzdem wurde die Steuerbegünstigung immer wieder auch für Fälle von Lohnumwandlungen und Gehaltsverzicht im Rahmen sogenannter Nettolohnoptimierungen reklamiert. Sogar der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte am 1. August 2019 [VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV)], dass bei einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung Steuervergünstigungen trotz expliziter Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht per se ausgeschlossen seien. Im Einzelfall käme es immer auf die genaue arbeitsvertragliche Ausgestaltung an. In diesem Rahmen seien auch Lohnformwechsel und eine Lohnabsenkung zugunsten begünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers möglich.  

 

Nicht über den Einzelfall hinaus 

Das Bundesfinanzministerium reagierte auf die BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass und ordnete an, dass die Finanzverwaltung die Urteile in der lohnsteuerlichen Praxis nicht anzuwenden habe. In dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (BStBl I S. 222) heißt es begründend: Der Gesetzgeber hat regelmäßig auf die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zurückgegriffen, wenn Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden sollten. So zuletzt noch in der Einzelbegründung zu § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG. Dort heißt es:

„Die Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG soll sicherstellen, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 50-Euro-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.“

 

Gehaltsumwandlungen nicht mehr steuerbegünstigt

Der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 sieht daher eine Ergänzung von § 8 EStG vor. Mit der neuen Regelung in § 8 Absatz 4 EStG beabsichtigt der Gesetzgeber für das gesamte Einkommensteuergesetz die Klarstellung, dass nur „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Sachbezüge, Zuschüsse und andere Leistungen eines Arbeitgebers werden demnach nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn die Leistungen

  1. nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird.

 

Regelung tritt 2021 in Kraft


Die neue gesetzliche Regelung soll für tarifgebundene und tarifungebundene Beschäftigte gleichermaßen gelten und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. „Zusatzleistungen sind ein kraftvolles Signal einer fürsorgenden Unternehmenskultur. Gehaltsumwandlungen sollten auch im Hinblick auf die soziale Absicherung von Arbeitnehmern vermieden werden. Daher ist die gesetzliche Klarstellung zu begrüßen.