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Änderung im Steuerrecht bei Sachbezügen und der 44-Euro-Feigrenze ab 2020

Möchten Unternehmen Angestellten etwas Gutes tun, vergeben sie Gutscheine oder Prepaidkarten mit einem bestimmten Geldbetrag. Das ist monatlich bis 44 Euro steuerfrei möglich – vorausgesetzt, es handelt sich um Sachbezüge. Vom 1. Januar 2020 an sind diese nach einem Beschluss von Bundestag und Bundesrat an strengere Vorschriften gekoppelt. Ein Gutachten der Wirtschaftsprüfung BDO im Auftrag von Sodexo zeigt, was das in der Praxis bedeutet.

Was ist im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze zulässig?

Die betreffende steuerrechtliche Änderung des § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft rund sechs Millionen Arbeitnehmer in Deutschland und gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020. Der Gesetzgeber will durch die Neuregelung Rechtssicherheit schaffen und den steuerpflichtigen Barlohn sowie steuerfreie Sachbezüge klar voneinander abgrenzen. Um Unsicherheiten und Fragezeichen von Arbeitgebern über die Neuregelung zu beseitigen, bietet Sodexo ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu den Änderungen im Steuerrecht an, das weiter unten zum Download zur Verfügung steht.

Was kommt auf die Arbeitgeber 2020 zu?

Sodexo erläutert kompakt und verständlich, was auf Firmen vom 1. Januar 2020 an konkret zukommt. Die wesentlichen Punkte sind:

  • Zum steuerpflichtigen Barlohn zählen künftig zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate wie Kredit- oder Guthabenkarten. Auch andere Geldbetrag-Präsente fallen darunter.
  • Im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze ist keine Lohnumwandlung mehr zulässig, das bedeutet, dass Arbeitgeber solche Benefits künftig zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren müssen.
  • Weiterhin als Sachbezug zulässig sind Gutscheine, Geldkarten und wiederaufladbare Geschenkkarten, mit denen Mitarbeiter ausschließlich Waren oder Dienstleistungen beziehen können. Wichtig ist hier, dass diese Sachbezugskarten nur national einsetzbar sind und mit den betreffenden Einlösestellen individuelle gewerbliche Akzeptanzpartner-Vereinbarungen bestehen.

Keine Änderung beim Sodexo Benefits Pass

Der Sodexo Benefits Pass fällt als bestimmte zweckgebundene Geldkarte auch weiterhin unter die Kategorie Sachbezug. George Wyrwoll, Unternehmenssprecher und HR-Experte bei Sodexo, betont: „Die gesetzliche Regelung schafft endlich Klarheit, in welchem Rahmen Unternehmen ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Sachbezug gewähren können. Das stärkt unsere Position als führender Dienstleister für Mitarbeiter-Benefits deutlich.“

Gutachten zur Steuerrechtsänderung zum 44-Euro-Sachbezug

Weitergehende Informationen zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen finden Sie im Gutachten, das Sodexo bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO in Auftrag gegeben hat.

Zum Gutachten >

 

Pressekontakt:

George Wyrwoll
Unternehmenskommunikation und Regierungsbeziehungen

Sodexo Pass GmbH
Lyoner Straße 9
60528 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 73996 6211
Mob.: +49 172 70 14 981
E-Mail: George.Wyrwoll@sodexo.com

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